Allgemeine Geschäftsbedingungen Wollzelle GmbH
Stand: 16.11.2016
1. Geltung
1.1. Die Wollzelle GmbH (im folgenden „Wollzelle“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten insbesondere auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht jedes Mal ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur und soweit deren Geltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für die Geltung im Verhältnis zu Unternehmern konzipiert. Sollte ausnahmsweise der Kunde von Wollzelle ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) idgF sein, gelten für diesen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als ihnen zwingende Bestimmungen des KSchG nicht widersprechen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Anbote von Wollzelle sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und können von Wollzelle, solange noch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, jederzeit insbesondere auch hinsichtlich Leistungsumfang und Honorar geändert werden.
2.2. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst dadurch zustande, dass Wollzelle einen Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) und ist der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgeblich. In Ausnahmefällen kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass Wollzelle aufgrund eines Auftrages eines Kunden im Sinne des Auftrags tätig wird.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung oder dem abgeschlossenen Vertrag, sollte es weder Auftragsbestätigung noch einen schriftlichen Vertrag geben, aus dem Auftrag des Kunden. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Sofern Leistungen (insbesondere Konzepte, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Farbausdrucke sowie Web-Mockups, Web Design-, Navigations- und Interaktionskonzepte) dem Kunden zur Freigabe vorgelegt werden, gelten diese als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht bzw. Änderungen fordert.
3.3. Der Kunde wird Wollzelle vor und während der Leistungserbringung unverzüglich sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich bzw. sonst relevant sind zukommen lassen. Einen etwaigen Mehraufwand von Wollzelle aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nachträglich geänderten Angaben hat der Kunde zu tragen.
3.4 Sofern die Leistung von Wollzelle in der Programmierung von Software bzw. Webseiten oder Webapplikationen besteht bzw. von Wollzelle programmierte Software-Teile enthält, hat der Kunde – sofern nicht in Einzelfall ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde – keinen Anspruch auf Übergabe des Quell (Source-)Codes.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Wollzelle ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart bzw. von Wollzelle schriftlich bestätigt werden. Im Fall des Verzuges durch Wollzelle hat der Kunde Wollzelle eine angemessene, mindestens aber 14 Tage dauernde Nachfrist zu gewähren, welche mit Zugang eines entsprechenden Mahnschreibens zu laufen beginnt. Erst bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Wollzelle nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht.
5.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Wollzelle – entbinden Wollzelle von der Einhaltung vereinbarter Termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. Die vereinbarten Termine verschieben sich in diesen Fällen um die Dauer der Verzögerung sowie einen angemessenen Zeitraum für aufgrund der Verzögerung notwendig gewordener Änderungen des Terminplans von Wollzelle (z.B. Vorziehen anderer Projekte).
6. Rücktritt vom Vertrag
Wollzelle ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
b) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
c) sich der Kunde hinsichtlich andere Aufträge an Wollzelle im Zahlungsverzug befindet.
7. Honorar
7.1. Der Honoraranspruch von Wollzelle richtet sich grundsätzlich nach der im voraus getroffenen Vereinbarung. Mangels einer solchen Vereinbarung erfolgt eine Abrechnung nach Stunden, wobei hinsichtlich Geschäftsführer-Stunden ein Stundensatz von EUR 220, hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter ein Stundensatz von EUR 140 verrechnet wird, hinzu kommen Barauslagen, Kosten für Drittleistungen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
7.2. Erstellt Wollzelle Kostenvoranschläge, so sind diese grundsätzlich unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit wird ausdrücklich vereinbart. Ist eine Überschreitung der veranschlagten Kosten von mehr als 20% absehbar, wird Wollzelle den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen von Wollzelle werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Wollzelle.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, insbesondere auch Rechtsanwaltskosten zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Wollzelle sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4 Sofern Wollzelle für laufende Services ein laufendes Entgelt in Rechnung stellt, ist Wollzelle berechtigt bei Zahlungsrückstand des Kunden die betroffenen laufenden Services einzustellen (darunter fällt bei Web-basierten Diensten auch diese offline zu setzen), dies nach entsprechender Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 30 Tagen für die Zahlung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtzahlung. Wollzelle wird die betroffenen Services erst wieder aufnehmen, wenn der offene Zahlungsrückstand vom Kunden vollständig ausgeglichen ist.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Wollzelle ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält Wollzelle nach einer Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Wollzelle, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Wollzelle. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen und hat die Unterlagen unverzüglich Wollzelle zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne schriftliche Genehmigung von Wollzelle nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Erhält Wollzelle nach einer Präsentation keinen Auftrag, können die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte von Wollzelle anderweitig verwendet werden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen von Wollzelle einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Konzepte für Websites und Web Applikationen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Wollzelle und können von Wollzelle jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch vollständige Zahlung des Honorars das Recht an der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck, im vereinbarten Nutzungsumfang und der vereinbarten Nutzungsdauer. Ohne gegenteilige Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen Wollzelle nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu Wollzelle nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Wollzelle setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Wollzelle dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen von Wollzelle, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Wollzelle und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen von Wollzelle, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Wollzelle erforderlich. Dafür steht Wollzelle und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
10.5 Wird durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte der von Wollzelle entwickelte Quell (Source-)Code verändert erlischt jegliche Gewährleistung durch Wollzelle.
11. Kennzeichnung
11.1. Wollzelle ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Wollzelle und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Wollzelle ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihren Websites mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Werktagen nach Erbringung der Leistung durch Wollzelle schriftlich geltend zu machen, wobei die Mängel möglichst aussagekräftig zu beschreiben sind. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Wollzelle zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Wollzelle alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Wollzelle ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Wollzelle wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4. Im übrigen haftet Wollzelle für Schäden nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen.
12.5. Ansprüche aufgrund Schadenersatz und/oder Gewährleistung sind jedenfalls innerhalb von sechs Monaten ab Leistungserbringung bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen.
13. Haftung hinsichtlich Wettbewerbs-, Urheber-, Kennzeichenrecht
13.1. Wollzelle wird den Kunden auf rechtliche Bedenken hinsichtlich Wettbewerbs-, Urheber- oder Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit vorgeschlagenen Werbemaßnahmen bzw. Werbemitteln hinweisen. Entschließt sich der Kunde trotz dieser Bedenken diese Werbemaßnahmen bzw. Werbemittel zu verwenden, so ist eine Haftung von Wollzelle diesbezüglich ausgeschlossen. Sollte Wollzelle von Dritten augrund dieser Werbemaßnahmen bzw. Werbemittel in Anspruch genommen werden, so wird der Kunde Wollzelle vollständig schad- und klagslos halten.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Wollzelle haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde Wollzelle vollständig schad- und klaglos.
14. Geheimhaltung
14.1 Die Vertragspartner vereinbaren, dass sämtliche Informationen und Dokumente über technische und kommerzielle Sachverhalte, besonders auch Markt- und Vertriebsinformationen, die der anderen Seite überlassen werden, vertraulich behandelt und vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden.
14.2 Die Weitergabe von vertraulichen Daten und Informationen darf nur an solche Mitarbeiter erfolgen, die diese für die Durchführung vertragsgemäßer Arbeiten benötigen. Die Mitarbeiter sind über die Vertraulichkeit der Daten und Informationen und die Pflicht zu deren Geheimhaltung zu unterrichten und sie sind entsprechend diesem Vertrag ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten.
14.3 Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Konditionen des Vertrages nicht veröffentlicht oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
14.4 Auch nach Beendigung des Vertrages gelten die Geheimhaltungsbestimmungen weiter für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Vertragsendes.
14.5 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Wollzelle ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung möglichst erfüllt.
15.3 Erfüllungsort ist Wien.
15.4 Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Wollzelle und dem Kunden wird das jeweils sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt vereinbart.